Statuten des UEHV RAUCH Technology Sharks Gmunden

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Union Eishockeyverein Rauch Technology Sharks Gmunden (UEHV Rauch Technology Sharks Gmunden).

(2) Er hat seinen Sitz in 4810 Gmunden, Fliegerschulweg 44 und erstreckt seine Tätigkeit in Oberösterreich und über die Landesgrenzen hinaus.

(3) Er ist Mitglied des Österreichischen Eishockeyverbandes (ÖEHV).

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck

Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung, im speziellen die Ausübung des Eishockeysportes mit Nachwuchs-und Kampfmannschaften.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Als ideelle Mittel dienen:

a) Pflege des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere Eishockey;

b) Förderung und Führung von Jugendlichen durch Nachwuchsarbeit,

c) Allgemeine körperliche Ertüchtigung;

d) Vertretung der Sportstadt Gmunden österreichweit;

e) Vertretung der Belange des Eishockeysportes gegenüber Behörden, Ämtern sowie übergeordneten Sportorganisationen;

(2) Durchführung von:

a) Wettkämpfen und Meisterschaften, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;

b) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;

c) Herausgabe von Zeitschriften und anderen Druckwerken;

d) Erteilung von Unterricht, verbandsorientierte Aus- und Fortbildung;

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld und Sachen) werden aufgebracht durch:

a) Beiträge der Mitglieder;

b) Geld- und Sachspenden;

c) Bausteinaktionen;

d) Flohmärkte und Basare;

e) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien);

f) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;

g) Meisterschaften und sonstige Veranstaltungen;

h) Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung);

i) Sportlerablösen;

j) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Verbandes bzw. seiner Mitglieder);

k) Vermietung oder sonstiger Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon;

l) Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen;

m) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können physische und juristische Personen werden. Folgende Unterscheidung ist vorgesehen: Ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv Eishockey betreiben und ihren Sitz in Österreich haben.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv Eishockey betreiben und ihren Sitz in Österreich haben.

(4) Unterstützende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die den Verein vor allem finanziell unterstützen.

(5) Verdienten Personen kann auf Antrag des Vorstandes in einer Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese kann auch mit einer Ehrenfunktion ausgestattet werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Die Anzeige muss mindestens vier Wochen vor dem Austrittstermin zugegangen sein; erfolgt sie später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Wichtige Gründe sind beispielsweise:

a) grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;

b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- und außerhalb des Vereins;

c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung.

d) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung eine Berufung an den Vorstand zulässig bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.

e) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in §6 Abs.3(a-c) genannten Gründen vom Vorstand über Antrag eines Mitgliedes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

f) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten, sowie allenfalls vom Vorstand zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut oder von den Vorstandsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen;

(2) Stimmrecht haben ordentliche und außerordentliche Mitglieder

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel aller Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind bei jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst in 4 Wochen zu geben.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Mitglieder haben dieses Statut und die Beschlüsse der Vorstandsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der festgelegten Beiträge verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§9) , der Vorstand (§11), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15)

(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist dann vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen:

a) auf Beschluss des Vorstandes,

b) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,

c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder,

d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer.

(3) Zu Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.

(5) Die Generalversammlung besteht aus:

(5.1) den stimmberechtigten Mitgliedern;

a) jedes ordentliche Mitglied kann einen Delegierten mit einer Stimme entsenden. Vorausgesetzt, dass die Beiträge an den Verein bis zur Generalversammlung ordnungsgemäß entrichtet wurden;

b) Mitglieder des Vorstandes, die sich jedoch bei der Wahl des Vorstandes der Stimme zu enthalten haben;

c) den Delegierten mit beratender Stimme (§11 Abs.7);

d) jedes außerordentliche Mitglied kann einen Delegierten entsenden;

(5.2) den nicht stimmberechtigten Mitgliedern;

a) unterstützende und Ehrenmitglieder;

(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig,

(7) Zu einem Beschluss der Generalversammlung ist, so weit in diesem Statut nichts anderes vorgesehen ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung dieses Statuts bzw. eine Auflösung des Vereins bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Sind diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihm steht das Recht zu in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.

(2) Folgende Beschlüsse sind der Generalversammlung vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen/Ausgabenrechnung (Bilanz) einschließlich der Vermögensübersicht;

b) Bestellung eines Abschlussprüfers (§14 Abs. 8);

c) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;

d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;

f) Beschlussfassung über die Änderung dieses Statutes;

g) Beschlussfassung über die Auflassung des Vereins (§17);

h) Verleihung und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a. Obmann

b. Obmann Stellvertreter

c. Schriftführer und seinem Stellvertreter

d. Kassier und seinem Stellvertreter

e. den Beiräten (die Beiräte werden durch den Vorstand benannt und haben ein Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen – sie sind in ihrer Anzahl nicht begrenzt).

(2) Die Organe müssen volljährig sein.

(3) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

(4) Ist mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine außerordentlichen Generalversammlung abzuhalten.

(5) Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

(6) Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen und zur Beratung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse einzusetzen. Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.

(8) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder sein Stellvertreter.

(9) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(10) bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag.

(11) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statutes und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statutes eine Geschäftsordnung für den Vorstand bzw. allenfalls eingerichtete Ausschüsse beschließen.

(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:

a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;

b) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;

c) Kurse und sonstige, dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;

d) das Vereinsvermögen zu verwalten, ein Rechnungswesen einzurichten, gegebenenfalls handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften zu beachten, ein Budget zu erstellen und bei Eingehen von Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen;

e) eine (außer)ordentliche Generalversammlung einzuberufen und dieser über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten;

f) innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres eine Einnahmen/Ausgabenrechnung (Bilanz) und einen Vermögensübersicht zu erstellen;

g) auf die Feststellungen im Prüfungsbericht zu reagieren und Gebarungsmängel unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung einzuleiten sowie die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren;

h) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen;

i) ersatzweise einen Abschlussprüfer zu bestellen, für den Fall, dass keine rechtzeitige Bestellung durch eine Mitgliederversammlung möglich ist;

j) alle gesetzlichen und behördlichen Bedingungen zu erfüllen.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs anzuwenden.

(2) Dem Obmann, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung der Generalversammlung und im Vorstand.

(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und einem weiteren stimmberechtigten volljährigen Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Obmann und dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Verhinderungsfall hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.

(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich durch die in §11Abs.1(a bis c) genannte Organe erteilt werden – außengenommen aus dieser Regelung sind die Beiräte.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in die Wirkungsbereiche eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

(6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und Vorstandessitzungen.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertreter sowie den Rechnungsprüfern gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(8) Die Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.

(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der oben genannten Organe deren Stellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer

(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu Rechnungsprüfern bestellt; eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein. Scheidet ein Rechnungsprüfer aus, hat der Vorstand den oder die ausgeschiedenen Prüfer zu bestellen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen/Ausgabenrechnung (Bilanz) und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel aufzuzeigen und auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben, vor allem auf Geschäfte bei denen Vorstandsmitglieder für den Verein Verträge abschließen besonders einzugehen sowie eine allfällige Bestandsgefährdung aufzuzeigen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die vorhandenen Mittel übersteigen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten, der dafür zu sorgen hat, dass aufgezeigte Mängel beseitigt und Maßnahmen gegen eine aufgezeigte Bestandsgefährdung getroffen werden.

(4) Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Prüfung. Erfolgt diese Information im Rahmen einer Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer in die Berichterstattung einzubinden.

(5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen oder gegebenenfalls selbst einen Generalversammlung einzuberufen.

(6) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.

(7) Wenn nötig ist ein Abschlussprüfer zu bestellen.

(8) Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, die Vereinsbehörde davon zu unterrichten, wenn erkennbar ist, dass der Verein seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

§ 15 Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.

(2) Es setzt sich aus drei, in den Vorstand wählbaren, volljährigen und ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten, nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes, der ordentliche Rechtsweg offen.

(5) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes bindend.

PDF Version: Statuten 2022

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